Mit 1.1.2015 kommen neue Sachbezugswerte zur Anwendung. Nachfolgend die wichtigsten:

• Sachbezug für Zinsersparnis
Übersteigt der Gehaltsvorschuss oder das Arbeitgeberdarlehen insgesamt den Betrag von € 7.300, dann ist für den übersteigenden Betrag die Zinsersparnis ab 1.1.2015 mit 1,5% als Sachbezug zu bewerten. Vom Arbeitnehmer bezahlte Zinsen werden in Abzug gebracht.

• Sachbezug für Dienstwohnung
Eine Dienstwohnung, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zur Verfügung stellt, ist steuerpflichtiger Sachbezug. Als Sachbezugswert ab 1.1.2015 gelten die seit 1.4.2014 erhöhten Richtwertsätze pro Quadratmeter Wohnfläche. Dabei ist von einer Normwohnung auszugehen. Darunterliegenden Standards wird mit Abschlägen Rechnung getragen.

€/m² Bgl Kärnten Slbg Stmk Tirol Vbg Wien
2015 4,92 6,31 5,53 5,84 7,45 7,44 6,58 8,28 5,39
2014 4,70 6,03 5,29 5,58 7,12 7,11 6,29 7,92 5,16

Liegt die rasche Verfügbarkeit des Arbeitnehmers im Interesse des Arbeitgebers (z.B. im Hotelgewerbe), ist für eine kostenlose oder verbilligte Zurverfügungstellung einer arbeitsplatznahen Unterbringung mit einer Nutzfläche bis zu 30m² kein Sachbezug anzusetzen.

Bei Mietwohnungen sind die angeführten Quadratmeterpreise der um 25% gekürzten tatsächlichen Miete gegenüberzustellen. Der höhere der beiden Werte bildet den maßgeblichen Sachbezug.

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