Bislang konnten bei der erstmaligen Vermietung eines schon früher angeschafften oder hergestellten Gebäudes für die Berechnung der Absetzung für Abnutzung (AfA) die fiktiven Anschaffungskosten zum Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung zur Einkünfteerzielung zugrunde gelegt werden.
Nunmehr kann nur mehr bei einem zum 31.3.2012 nicht steuerverfangenen Gebäude, welches erstmals zur Erzielung von Einkünften verwendet wird, die AfA von den fiktiven Anschaffungskosten zum Zeitpunkt der erstmaligen Vermietung angesetzt werden.
Veräußerungsgewinne bei derartigen, ab dem 1.1.2013 zur erstmaligen Einkünfteerzielung verwendeten Grundstücken (Gebäuden), die am 31.3.2012 nicht mehr steuerverfangen waren, können aber nicht mehr generell nach der Pauschalregelung für Altvermögen versteuert werden. Der Wertzuwachs nach erstmaliger Verwendung als Einkunftsquelle (d.h. die Differenz zwischen dem Veräußerungserlös und den fiktiven Anschaffungskosten) unterliegt dem 25 %igen Steuersatz . Für den Wertzuwachs, der auf den Zeitraum bis zur erstmaligen Nutzung als Einkunftsquelle entfällt, kann der anteilige Veräußerungsgewinn nach der Pauschalmethode mit 14 % (in Umwidmungsfällen 60 %) der fiktiven Anschaffungskosten angesetzt werden und unterliegt damit einer Besteuerung von 3,5 % (in Umwidmungsfällen 15 %) dieser fiktiven Anschaffungskosten.
Bei Gebäuden, die am 31.3.2012 noch steuerverfangen waren (das heißt, dass an diesem Tag die vormalige 10jährige Spekulationsfrist noch nicht abgelaufen war), darf bei erstmaliger Nutzung zur Einkünfteerzielung ab dem 1.1.2013 die AfA nur mehr von den tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten bemessen werden.