Der Gewinnfreibetrag (GFB) steht allen natürlichen Personen unabhängig von der Gewinnermittlungsart zu und beträgt bis zu 13 % des Gewinns, aber maximal € 45.350 pro Jahr. Für Gewinne bis € 175.000 steht ein GFB in Höhe von 13% zu. Für Gewinne zwischen € 175.000 und € 350.000 können 7% und für Gewinne zwischen € 350.000 und € 580.000 4,5% als GFB geltend gemacht werden. Für Gewinne über € 580.000 gibt es keinen GFB.
Bis € 30.000 Gewinn steht der GFB jedem Steuerpflichtigen, sofern er eine natürliche Person ist, zu (sogenannter Grundfreibetrag = € 3.900). Ist der Gewinn höher als € 30.000,00 so steht ein über den Grundfreibetrag hinausgehender (investitionsbedingter) GFB nur zu, wenn der Steuerpflichtige im betreffenden Jahr bestimmte Investitionen getätigt hat. Als Investitionen kommen abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren (z.B. Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, LKW, EDV, Gebäudeinvestitionen) oder bestimmte Wertpapiere in Frage. Die Einschränkung auf Wohnbauanleihen ist für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2016 begonnen haben, entfallen. Daher können im Jahr 2020 wieder alle Anleihen sowie Anleihen- und Immobilienfonds, welche als Deckungswertpapiere für die Pensionsrückstellung zugelassen sind, für die Geltendmachung eines investitionsbedingten GFB herangezogen werden.
Nicht geeignet als Investitionsdeckung für den GFB sind alle nicht abnutzbaren Anlagen (wie z.B. Grund und Boden), unkörperliche Wirtschaftsgüter (wie z.B. Rechte, Patente, Finanzanlagen mit Ausnahme der erwähnten Wertpapiere), weiters PKWs, Kombis, Luftfahrzeuge, GWGs, gebrauchte Anlagen und Investitionen, für die eine Forschungsprämie in Anspruch genommen wird.
Auch bei selbständigen Nebeneinkünften (z.B. aus einem Werk- oder freien Dienstvertrag), Bezügen eines selbständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführers oder Aufsichtsrats- und Stiftungsvorstandsvergütungen steht der GFB zu.