Keine Anspruchszinsen für Steuernachzahlungen der Steuererklärungen 2019 und 2020
Gemäß § 323c Absatz 13 Ziffer 2 der Bundesabgabenordnung (BAO) wird für die Veranlagungsjahre 2019 und 2020 von der Vorschreibung von Anspruchszinsen hinsichtlich Einkommensteuer- und Körperschaftsnachzahlungen abgesehen. Ohne diese gesetzliche Ausnahme wären ansonsten ab dem 1. Oktober 2021 vom Finanzamt Anspruchszinsen für Nachzahlungen verrechnet worden. Bei erwarteten Nachzahlungen bzw. zu geringen Vorschreibungen bis Ende September 2021 müssen folglich keine Abschlagszahlungen geleistet werden.