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Ab dem 1.10.2014 wird die strafbefreiende Wirkung von Selbstanzeigen im Zuge einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau, Abfertigung oder Prüfung nach deren Anmeldung oder sonstigen Bekanntgabe eingeschränkt. Wurde das Finanzvergehen vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen, so kann künftig Straffreiheit nur mehr erlangt werden, wenn der Abgabepflichtige eine Abgabenerhöhung (wirtschaftlich als „Strafzuschlag“ anzusehen) gemeinsam mit der verkürzten Steuer bezahlt.

Dieser Strafzuschlag ist gestaffelt nach der Höhe des in der Selbstanzeige berechneten Abgabenmehrbetrages:

Strafzuschlag
  bei einem Abgabenmehrbetrag von
5 %
  bis zu 33.000 €
15 %
  bis zu 100.000 €
20 %
  bis zu 250.000 €
30 %
  mehr als 250.000 €

Lediglich im Falle von leichter Fahrlässigkeit entfällt der Strafzuschlag.

Gleichzeitig wird der mit 1.1.2011 eingeführte Zuschlag von 25 % bei wiederholter Selbstanzeige abgeschafft. Wird daher ab 1.10.2014 hinsichtlich desselben Abgabenanspruchs eine neuerliche Selbstanzeige eingebracht, ist die Straffreiheit ausgeschlossen.