Das BMF hat informiert, dass eine gesetzliche Änderung zur Erstreckung des Beginns der Laufzeit für die Anspruchszinsen für die Veranlagung 2021 nicht vorgesehen ist.

Nachzahlungen oder Gutschriften aus der Veranlagung des Jahres 2021 werden daher ab 1. Oktober 2022 verzinst.

 

Diese Anspruchszinsen in Höhe von 2 % über dem Basiszinssatz (derzeit 1,88 % p.a.), können durch Überweisung einer Anzahlung vermieden werden (§ 205 BAO).

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