In Fällen, in denen eine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen nicht vorliegt, sind die Regelbedarfsätze anzuwenden. Die monatlichen Regelbedarfsätze werden jährlich per 1. Juli angepasst.

Damit für steuerliche Belange unterjährig keine unterschiedlichen Beträge zu berücksichtigen sind, sind die nunmehr gültigen Regelbedarfsätze für das gesamte Kalenderjahr 2023 heranzuziehen.

  

Kindesalter

0-5 Jahre

6-9 Jahre

10-14 Jahre

15-19 Jahre

20 Jahre oder älter

 

Regelbedarfsatz

320 €

410 €

500 €

630 €

720 €

 

 

Bezüglich der Voraussetzung für die Anwendung der Regelbedarfsätze wird auf die Ausführungen in den Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 795 bis Rz 804 verwiesen.

Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können daraus nicht abgeleitet werden.

© 2016-2023 Mag. Dr. Dorothea Wodak